Aktueller Vorstand (2021/2022)


Vorsitzender: Dr. Max Loy, jun.

Stellvertretender Vorsitzender
: Carina Mösbauer

Schatzmeister
: Max Loy, sen.

Schriftführer
: Michael Höllinger

Beiräte
: Franz Bleicher und Reinhard Graf

Kassenprüferinnen
: Ulrike Loy und Elisabeth Bidinger

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Entwicklung der Mitgliederzahlen

 

mitgliederentwicklung 2019


Satzung


§ 1

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sweet Sweet Smile – für Kinder, die uns brauchen e. V. mit Sitz in Nittenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Hilfe körperlich oder geistig behinderter oder kranker oder unmittelbar in Not geratener Kinder- und Jugendlicher sowie von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei sollen die zur Verfügung stehenden Mittel schwerpunktmäßig in der Region eingesetzt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Unterstützung aus Mitgliederbeiträgen, durch Sammeln von Spenden und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnisgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied kann seinen Austritt unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils am Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklären.

§ 6
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 7
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung oder den Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes;
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge der Mitglieder;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung verlangen.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 8
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zu seiner Unterstützung können bis zu zwei Beiräte in den Vorstand gewählt werden, die jedoch nicht vertretungsberechtigt sind im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 25 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.

§ 9
Der Verein erbringt die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks durch Beiträge und Spenden.
Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Jedes Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der folgenden Versammlung zu genehmigen.

§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Nittenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 2001 einstimmig beschlossen worden.